Steuerstrafrecht -
Selbstanzeige als Chance
Eine Selbstanzeige von dem Täter und / oder dem Mittäter und / oder Gehilfen ( Ehegatten, Mitgesellschafter, Berater, Bankangestellte, Lieferanten, etc.) kann vor strafrechtlichen Konsequenzen schützen, sofern die Straftat noch nicht entdeckt worden ist.
Beispiel
Der Steuerpflichtige (S) kauft Waren schwarz ein, die er mit Gewinn weiter veräußert.
Seinen Angestellten, der ihm dabei behilflich ist, entlohnt er ebenfalls schwarz.
Als er dem Mitarbeiter nach drei Jahren wegen dauerhaftem, unentschuldigtem Fehlen kündigt, droht dieser die Steuerhinterziehung anzuzeigen.
Nimmt S die Drohung ernst, ist ihm unbedingt zu raten, dem Finanzamt in einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) die falschen, beziehungsweise unterlassenen oder unvollständigen Angaben und Erklärungen nachträglich mitzuteilen. |
Mit der im deutschen Strafrecht einmaligen Rechtskonstruktion der
“Selbstanzeige” steht ihm die Möglichkeit offen, bei Wirksamkeit der
Selbstanzeige Straffreiheit zu verdienen.
Voraussetzungen einer wirksamen - also strafbefreienden - Selbstanzeige im Steuerrecht sind:
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Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde müssen berichtigt und/oder unterlassene Angaben nachgeholt werden (sogenannte Berichtigungserklärung).
Durch die Selbstanzeige muss das Finanzamt im Prinzip in die Lage versetzt werden, neue Steuerbescheide erlassen zu können. Also muss die Selbstanzeige
alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden.
Die erforderlichen Angaben können auch geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden. Die Schätzungen sollten dann aber eher zu hoch als zu niedrig ausfallen. Es kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt keine Schätzungsbescheide erlässt, sondern erst den Eingang der genauen Zahlen und Unterlagen abwartet.
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Die Selbstanzeige muss beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt eingehen.
Falsch ist es, die
Selbstanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einzureichen. Zwar werden diese Behörden die Selbstanzeige weiterreichen, für die Frage der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige ist aber wichtig, dass die zuständige Behörde
schnellstens informiert wird. Es besteht sonst die Gefahr, dass keine Straffreiheit eintritt, weil die Tat dem Finanzamt unter Umständen bereits anderweitig bekannt geworden ist und damit als entdeckt gilt.
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Die Hinterziehungstat(en) dürfen noch nicht “entdeckt” worden sein.
Es muss genau geprüft werden, wann eine Tat als entdeckt gilt. Wenn im Beispiel die Anzeige des Angestellten beim Finanzamt erstattet wurde, ist es zu spät. Dann könnte bereits ein
Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden sein, was stets als Entdeckung der Tat gilt.
| Fortsetzung Beispiel
S hat also nur wenig Zeit, um sich die Strafbefreiung zu verdienen. Wird dem Finanzamt die Steuerhinterziehung bekannt, ist mit einer Selbstanzeige keine Strafbefreiung mehr möglich. |
Nicht ausreichend wäre dagegen, wenn das Finanzamt nur den
bloßen Verdacht einer Steuerhinterziehung hat. Auch Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank reichen allein nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen.
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Es darf keine gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegen.
Die Vorschrift des § 370 a AO dürfte verfassungswidrig sein, weil das entscheidende Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung “in großem Ausmaß” unter Berücksichtigung des Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz (GG) nicht ausreichend bestimmt erscheint.
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Die hinterzogenen Steuern müssen nachentrichtet werden.
Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass die hinterzogene Steuer in voller Höhe und in der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt wird (fristgerechte Nachzahlung).
Wer also keine Mittel zur Zahlung der hinterzogenen Steuern hat, dem hilft eine Selbstanzeige in der Regel überhaupt nichts. Wie in einem solchen Fall verfahren werden kann, muss mit einem spezialisierten Berater abgestimmt werden.
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In den Genuss der Strafbefreiung können nicht nur Steuerpflichtige kommen, sondern alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung also auch Mittäter und Gehilfen ( Ehegatten, Mitgesellschafter, Berater, Bankangestellte, Lieferanten, Aussteller von falschen Rechnungen und so weiter).
Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Selbstanzeige vollständig ist. Hierzu sollte Rat bei einem
Rechtsanwalt oder Steuerberater eingeholt werden.
War die Selbstanzeige rechtzeitig (also kein Ausschlussgrund), vollständig und sind die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt worden, so kann keine Bestrafung mehr wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) erfolgen.
Verfasser:
Dr. Schaefer-Drinhausen
Fachanwalt für Steuerrecht - Geschäftsführer der Treucontrol GmbH