Finanzbuchführung
Bücher zu führen bedeutet, eine Aufzeichnung über die eigenen Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung so zu erstellen,
dass diese einem sachverständigen Dritten (…) die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Nach dem §238(1) HGB ist
jeder Kaufmann zur Führung von Büchern verpflichtet. Eine geeignete Methode zur Erfassung
der laufenden Geschäftsvorfälle ist die so genannte „doppelten Buchhaltung“ oder
„kaufmännische Buchhaltung“. Mit dieser Methode werden die Geschäftsvorfälle sowohl zeitlich (chronologische Abfolge) als auch sachlich (z.B. Aufwandsbuchungen) zugeordnet.
Ihre Buchhaltung können Sie entweder selbst durchführen oder Sie betrauen zum Beispiel einen Steuerberater mit der Führung ihrer Bücher.
Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht der Finanzbuchhaltung bietet der Markt viele professionelle Programme in verschiedenen
Preisklassen an. Sofern Sie zwar Ihre Buchhaltung selber durchführen möchten, aber zur Kontrolle fachlichen Rat durch z.B.
einen Steuerberater suchen, stellt sich die Frage nach der Integration Ihre Vorleistung in den Workflow Ihres Steuerberaters.
Eine Abstimmung der Softwarekompatibilität senkt Ihre Kosten, da keine überflüssigen Arbeiten gemacht werden müssen.
Die klassischen Buchhaltungs - Softwareprodukte von SAP - für mittlere bis große Unternehmen - und z.B. Lexware -
für kleine Unternehmen und Selbstständige - bieten in der Regel auch eine DATEV-Schnittstelle zur Übergabe der Buchhaltung an
den Steuerberater. Genauere Informationen gibt Ihnen der Hersteller des jeweiligen Software.
Buchung durch den Steuerberater
Erfassung der Unternehmenvorfälle direkt durch den Steuerberater:
Sie können uns Ihre Belege monatlich, in Quartal oder jährlich zur Verfügung stellen und wir buchen für Sie Ihre Belege,
fertigen die notwendigen Anmeldungen an und senden Ihnen die Belege inklusive Auswertungen zurück.
Wir bieten Ihnen u.a. folgende Auswertungen an: Erfolgsrechnung, Controllingreport, Offene-Posten-Liste,
Branchenvergleich, Summen- und Saldenliste
Wir übernemmen auch die gesetzliche Pflicht zur Sicherung
und Aufbewahrung der Buchhaltung, der von uns gepflegten Bücher, Jahresabschlüsse, Lageberichte und andere von uns
angefertigten Unterlagen. Die Kosten für die Ersteinrichtung und und Führung Ihrer Bücher entnehmen Sie bitte unserem Link
Steuerberater - Gebühren.
DATEV Buchhaltungssoftware
Wir bieten Ihnen eine vollständige Integration Ihrer Buchhaltungsarbeit in unsere Softwareanwendungen.
Eine ideale Lösung für kleine Unternehmen.
Sie buchen Ihre Belege auf dem Niveau eines Steuerberaters selbst, wir
übernehmen die Kontrolle und Beratung in den buchhalterischen Fragen. Wir bieten Ihnen die Software "Rechnungwesen Compact
2007" als 30- tägige kostenlose Testversion für einen Leistungsverbund mit uns.
Demo-Flash-Video: Demo Rechnungswesen-Compact 2007 (7,5 MB)
Bei Interesse bieten wir Ihnen diese professionelle Software (inklusive Updates) für eine jährliche Nutzungspauschale von
149,00 € (zzgl. ges. USt) an. Die Kosten für die Ersteinrichtung und die Beratung entnehmen Sie bitte unserem Link
Steuerberater - Gebühren.
„Schlanke Buchhaltung“ über das Internet
Suchen Sie nach einer Buchhaltungslösung, die Sie weltweit von jedem PC über Ihren Browser pflegen können. Wir bitten Ihnen eine komfortable Internetlösung an. Ihre Eingaben werden Mithilfe eines sehr hohen Sicherheitsstandards konsequent vor Angreifern und Hackern aus dem Internet schützt. Die eingestze Sicherheitstechnik basiert auf einer Smartcard inklusive Leser, die die Verbindung zum Rechenzentrum verschlüsselt.
Demo-Flash-Video: LIVE Demo Kassenbuch-Online (3,5 MB)
Sie erhalten eine einfache Möglichkeit für die Erfassung, Bearbeitung und Kontrolle der Kassenbewegungen sowie die Ausgabe eines Kassenberichts vor Ort. Laufende Prüfungen durch uns der eingebenen Daten unterstützten Sie bei der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Das Rechenzentrum übernimmt die gesetzliche Pflicht zur Sicherung und Aufbewahrung der Buchhaltung.
Die Originalunterlagen sind inklusive der getätigten Schriftwechsel (auch Emails) in geeigneter Form zu archivieren. (vgl. §238 ff HGB und §147 AO) Die Belege, Daten, Bilanzen, Lageberichte, Bücher und Inventare, die das Unternehmen betreffen, sind nach §257(4) HGB zehn Jahre aufzubewahren. Die Korrespondenz und andere Dokumente sind sechs Jahre aufzubewahren. Der Steuerpflichtige darf aber keine Unterlagen vernichten, solange sie noch für Steuern von Bedeutung sind, für die die allgemeine Festsetzungverjährung nach §169 (2) Satz 1 noch läuft. Die Aufbewahrungsfristen gelten nicht mehr bei einer begonnen Außenprüfung, vorläufige Steuerfestsetzung §165 AO, für offene steuer-, bußgeld- oder strafrechtliche Ermittlungen sowie zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen.