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Finanzbuchführung
Bücher zu führen bedeutet, eine Aufzeichnung über die eigenen Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung so zu erstellen, dass diese einem sachverständigen Dritten (…) die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

Nach dem §238(1) HGB ist jeder Kaufmann zur Führung von Büchern verpflichtet. Eine geeignete Methode zur Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle ist die so genannte „doppelten Buchhaltung“ oder „kaufmännische Buchhaltung“. Mit dieser Methode werden die Geschäftsvorfälle sowohl zeitlich (chronologische Abfolge) als auch sachlich (z.B. Aufwandsbuchungen) zugeordnet. Ihre Buchhaltung können Sie entweder selbst durchführen oder Sie betrauen zum Beispiel einen Steuerberater mit der Führung ihrer Bücher.

Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht der Finanzbuchhaltung bietet der Markt viele professionelle Programme in verschiedenen Preisklassen an. Sofern Sie zwar Ihre Buchhaltung selber durchführen möchten, aber zur Kontrolle fachlichen Rat durch z.B. einen Steuerberater suchen, stellt sich die Frage nach der Integration Ihre Vorleistung in den Workflow Ihres Steuerberaters. Eine Abstimmung der Softwarekompatibilität senkt Ihre Kosten, da keine überflüssigen Arbeiten gemacht werden müssen.

Die klassischen Buchhaltungs - Softwareprodukte von SAP - für mittlere bis große Unternehmen - und z.B. Lexware - für kleine Unternehmen und Selbstständige - bieten in der Regel auch eine DATEV-Schnittstelle zur Übergabe der Buchhaltung an den Steuerberater. Genauere Informationen gibt Ihnen der Hersteller des jeweiligen Software.

Die Originalunterlagen sind inklusive der getätigten Schriftwechsel (auch Emails) in geeigneter Form zu archivieren. (vgl. §238 ff HGB und §147 AO) Die Belege, Daten, Bilanzen, Lageberichte, Bücher und Inventare, die das Unternehmen betreffen, sind nach §257(4) HGB zehn Jahre aufzubewahren. Die Korrespondenz und andere Dokumente sind sechs Jahre aufzubewahren. Der Steuerpflichtige darf aber keine Unterlagen vernichten, solange sie noch für Steuern von Bedeutung sind, für die die allgemeine Festsetzungverjährung nach §169 (2) Satz 1 noch läuft. Die Aufbewahrungsfristen gelten nicht mehr bei einer begonnen Außenprüfung, vorläufige Steuerfestsetzung §165 AO, für offene steuer-, bußgeld- oder strafrechtliche Ermittlungen sowie zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen.