Erbschaftssteuer
Eine Erbschaft ist die Überlassung des Vermögens oder eines Teils an den /die Erben nach dem Tod des Erblassers.
Eine Person kann an eine andere Person oder Personenkreis nach seinem Tod Vermögen vererben. Diese Begünstigung, die idealerweise schriftlich in einem Testament festgelegt werden sollte, bezeichnet man als
Erbschaft. (§1922 BGB)
Existiert ein Testament, das Erben und Vermächtnisnehmer beinhaltet, ist nach diesen Wünschen des Erblassers das Vermögen und die Schulden zu verteilen.
Stibt der Erblasser ohne ein Testament aufgesetzt zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach sind als Erben zuerst die Abkömmlinge des Erblassers [(Adopitv-, Nichteheliche-)Kinder, Enkel , Urenkel] zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie im bürgerlichen Gesetzbuch.
Die vom Erblasser begünstigten Personen werden dabei in zwei Kategorien unterteilt. Einerseits gibt es
den /die Erben, die Kraft Gesetz in die Rechtsstellung des Erblassers eintretten.
Ihnen wird sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten (Schulden) des Erblasseres vollumfänglich übertragen. (Universalsukzession)
Die Erben sind jedoch nicht verpflichtet die Erbschaft anzunehmen, sie können innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung der Erbschaft diese ausschlagen. Nach diesen sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen.
Auf der anderern Seite gibt des die sogenannten
Vermächtnisnehmer, die vom Erblasser mit bestimmten Teilen des Vermögens (PKW, Bargeld, Grundstück) bedacht worden sind. Sie haben im Rahmen der Erbschaft keinen dirketen Anspruch auf das Vermögen. Diese Nachlassverbindlichkeiten müssen aber vom Erben im Rahmen der Nachlasshaftung erfüllt werden. Es besteht somit ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer (Nachlasshaftung §1967 BGB).
Erbsschaftsteuer
Das vererbte Vermögen muss nach dem Erbschaftssteuerrecht versteuert werden. Nach verwandschaftlicher Distanz zum Erblasser und Gesamterbschaftssumme je Begünstigtem steigt die Höhe des Erbschaftssteuersatzes (aktuell zwischen 7% - 50% ; §19 ErbStG).
Jedem Begünstigtem steht ein
persönlicher steuerlicher Freibetrag zur Verfügung, in dieser Höhe wird das Vermögen steuerfrei an die Begünstigten weitergeben.
- Ehegatten (Stkl. 1) : 307.000 EUR (evtl. Versorgungsfreibetrag: +256.000 EUR)
- Kinder (Stkl. 1): 205.000 EUR (evtl. Versorgungsfreibetrag: bis zu +52.000 EUR)
- sonstige Personen der Erbschaftssteuerklasse 1 (Stkl. 1): 51.200 EUR
Enkel und ggfs. Eltern
- Geschwister, Eltern (grundsätzlich), Stiefeltern, geschiedene Ehegatte u.a. (Stkl. 2): 10.300 EUR
- sonstige Personen (Lebensgefährten etc.)(Stkl. 3): 5.200 EUR
Daneben steht jedem Begünstigem auch ein
sachlicher steuerlicher Freibetrag zur Verfügung:
- Hausrat bis 41.000 EUR und
andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 10.300 EUR für Personen der Steuerklasse 1
- Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 10.300 EUR für Personen der Steuerklassen 2 - 3
Auch
Erbschaften/Vermächtnisse aus dem Ausland unterliegen vollumfänglich dem deutschen Erbschaftssteuerrecht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes deutscher Staatsangehöriger ohne inländischen Wohnsitz gewesen ist und sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland befunden hat.
Sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, unterliegt der deutschen Erbschaftssteuer nur Vermögen, das sich in Deutschland befindet (z.B. Grundstücke etc.).
Aber auch
ausländisches Grundvermögen und
ausländisches Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Gewerbebetriebe, Betriebsstätten u.a.) unterliegt mit dem Marktwert im Zeitpunkt des Vermögensübergangs der deutschen Erbschaftssteuer,
wenn der Erbe im Zeitpunkt der Erbschaft / Schenkung Inländer ist.
In diesen Fällen kann es unter Umständen zu einer Doppelbesteuerung kommen, d.h. der Vermögensübergang wird sowohl im Ausland als auch in Deutschland der Steuer unterworfen. Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und einigen anderen Ländern (Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, Schweiz, USA, u.a.) sollen jedoch eine doppelte Belastung von zwischenstaatlichen Besteuerungsfällen verhindern.
Sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmer müssen diese Vermögensübertragung
innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis erklären. (§30 ErbStG)
Die Erben dürfen grundsätzlich bei der Ermittlung des steuerlichen Erbschaftswerts die Beerdigungskosten, Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche, Auflagen, Erbersatzansprüche und Schulden des Erblassers abziehen.
Erbsschaftsteuergestaltung
Auch bei einer Erbschaft kann die Gesamtsumme der anfallenden Erbschaftssteuer unter bestimmten Bedingungen reduziert werden. Insbesondere wenn eine Zugewinngemeinschaft in der Ehe des Erblassers bestanden hat, ist
durch eine Gestaltung Erbschaftssteuer - Sparpotenzial vorhanden.
Allerdings ergeben Sie erheblich
mehr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn schon zu Lebzeiten die Vermögensübertragung optimiert wird. Hierzu sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht. Weitere Informationen finden Sie auch unter Schenkung
Verfasser:
Heinrich Drinhausen